Die Anwaltskanzlei Tigges hat auf eine wachsende Rechtsgrundlage für Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) hingewiesen und davor gewarnt, dass die Haftung für nicht verfügbare Zugtrassen für Eisenbahnunternehmen (EVU) und andere Nutzer zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Im Mittelpunkt des Problems stehen Gleisanschlussverträge. Im Jahr 2021 entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass solche Verträge als Mietverträge zu behandeln sind. Das Gericht befand, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen, darunter auch die DB InfraGO AG, dafür sorgen müssen, dass die Gleise zu den vereinbarten Zeiten nutzbar sind. Haftungsbeschränkungen in den Nutzungsbedingungen von DB InfraGO wurden für unwirksam erklärt. Die Nichtverfügbarkeit von Gleisen stellt einen Mangel dar und kann Schadensersatzansprüche begründen.
In der Praxis kommt es häufig zu kurzfristigen Ausfällen und Verspätungen, so dass die Betreiber die Kosten tragen müssen und von ihren eigenen Kunden unter Druck gesetzt werden. Angesichts des schlechten Zustands der deutschen Infrastruktur und der laufenden groß angelegten Renovierung der Korridore rechnet Tigges mit weiteren Unterbrechungen.
Die Kanzlei rät den Eisenbahnunternehmen, Trassenbeschränkungen nicht einfach hinzunehmen, sondern jeden Fall individuell zu prüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt sowohl für den Punktverkehr als auch für den Linienverkehr. Das Rail Competence Team von Tigges bietet Betreibern, die solche Ansprüche erwägen, rechtliche Unterstützung.