Haftung im Schienengüterverkehr
© Rail Safety Inspection

Der Schweizer Bundesrat hat in seiner Sitzung letzte Woche einen Bericht über die Haftungsregeln im Schienengüterverkehr verabschiedet. Der Bericht zeigt, dass heute die Eisenbahnunternehmen bei Unfällen fast immer haften - auch wenn Privatwagen beteiligt sind.


Auf der Grundlage dieser Gesamtschau stellt der Bundesrat mehrere Handlungsoptionen vor.

Wenn sich auf dem Schweizer Schienennetz ein Unfall mit einem Güterzug ereignet, muss grundsätzlich das verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für den Schaden aufkommen. Dies gilt auch, wenn der Unfall durch Mängel verursacht wurde, für deren Behebung der private Wagenhalter verantwortlich war.

Heute erhält das EVU nur dann eine Entschädigung vom Halter, wenn es ein Verschulden des Halters nachweisen kann. Dass es heute keine verschuldensunabhängige Haftung des Halters gibt, liegt daran, dass früher auch private Halter verpflichtet waren, ihre Wagen durch das EVU prüfen und instand halten zu lassen.

Der Bundesrat hat diese Bestimmungen im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Haftung im Schienengüterverkehr überprüft. Er legt dem Parlament mehrere Varianten vor:

  • Die erste Option besteht darin, die verschuldensunabhängige Haftung der Eisenbahnunternehmen auszuweiten und den Mindestversicherungsschutz der EVU zu erhöhen.
  • Die zweite Option besteht darin, die Eisenbahnunternehmen zu verpflichten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese würde auch die meisten Schäden abdecken, die durch die Beförderung gefährlicher Güter verursacht werden. Eine gleichzeitige Ausweitung der verschuldensunabhängigen Haftung der EVU und der verschuldensunabhängigen Haftung der Wagenhalter würde nicht erfolgen.
  • Bei der dritten Option würden die Halter verschuldensunabhängig für Schäden haften, die ihre Wagen oder deren Ladung nachweislich mitverursacht haben, z.B. wenn gefährliche Güter aus einem abgestellten Wagen entweichen. Die Wagenhalter wären verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Eine andere Möglichkeit ist die Beibehaltung der derzeitigen Bestimmungen.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass alle Optionen Vor- und Nachteile haben. Aus seiner Sicht besteht kein zwingender Regulierungsbedarf.

Die Lösung, die die anderen Staaten gewählt haben, könnte etwas anders aussehen. Wie der Rechtsanwalt Ondrej Kocourek von der Anwaltskanzlei coLegal erklärt:

"Die Situation in der Tschechischen Republik ist praktisch dieselbe wie in der Schweiz. Auch wenn ein Privatwagen einbezogen ist, haftet der Beförderer objektiv für die durch den Betrieb des Zuges verursachten Schäden. Wenn der Schaden jedoch durch die Einbeziehung eines Privatwagens eines anderen Eigentümers verursacht wird, z. B. wegen dessen schlechten technischen Zustands, könnte der Beförderer anschließend eine Entschädigung vom Eigentümer verlangen. Allerdings müsste er beweisen, dass ihn ein Verschulden trifft. Aus diesem Grund finden sich in den Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Güterbeförderer sehr häufig Bestimmungen über die Verpflichtung zur Entschädigung bei schlechtem technischen Zustand der beteiligten Privatwagen oder bei Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen."

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